Frankfurt
Landgericht Frankfurt
untersagt "Uber“ die Vermittlung von Fahrten ohne
Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz:
Urteil
LG Frankfurt 18.03.2015

Am 18. März 2015, nach Klage von Taxi Deutschland, verbot das Landgericht
Frankfurt Uber in ganz Deutschland Fahrten zu vermitteln, bei denen die
Fahrer keinen Personenbeförderungsschein haben.
Dies betrifft das UberPop-Angebot. Laut einem Uber-Sprecher, Fabien
Nestmann, sei davon auszugehen, dass das Unternehmen Berufung einlegen
wird.
Am 21. April gab das Landgericht bekannt, dass es die Sicherheitsleistung
vom Kläger empfangen habe, das Urteil wird also vollstreckbar.
Uber reagierte:
Da in Frankfurt und München der UberPop-Preis noch über dem „Preisniveau
von Mitfahrzentralen“ in Höhe von, so Uber, 0,35 € pro Kilometer, lag,
senkte Uber in diesen letzten zwei Städten den Preis auf diese 0,35 € pro
Kilometer.
In den anderen drei der fünf deutschen UberPop-Städte war der Preis schon
früher gesenkt worden. Die Uber-Repräsentanten für Deutschland schrieben
zu der Preissenkung:
„Es ist zu erwarten, dass uberPOP unter diesen Umständen auf der einen
Seite noch attraktiver für euch als Nutzer wird, aber auf der anderen
Seite für Fahrer deutlich unattraktiver wird.
Es wird wahrscheinlich in den nächsten Wochen deutlich schwerer werden,
ein uberPOP zu bestellen.“
Am 9. Juni 2016 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das
Verbot der Vermittlung von Fahrten durch UberPOP.

Hamburg
Am 22. Juli 2014 verbot die Hamburger Verkehrsbehörde de facto UberPop,
indem sie untersagte, entgeltliche oder gewerbliche Fahrten an Personen zu
vermitteln, denen eine Genehmigung nach dem PBefG fehlt.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht erklärte die Untersagungsverfügung
am 24. September 2014 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
für sofort vollziehbar.
Uber droht eine Strafe von 1000 EUR pro Verstoß, wenn diese weiter Fahrten
durchführen würden.
Bereits im Juni wurde dem Konkurrenzunternehmen WunderCar durch Hamburg
untersagt, Touren über eine App zu vermitteln.
Am 25. Juli 2014 wurde berichtet, dass auch andere Großstädte wie Berlin,
Frankfurt und München ein Verbot von Uber prüfen.

Berlin
Im August 2014 stellt das Berliner Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten Uber eine Untersagungsverfügung für sein
Vermittlungsangebot in Berlin zu und drohte je Verstoß eine Geldstrafe von
25.000 Euro an.
Die Verfügung sei jedoch noch nicht bestandskräftig.
Das Land Berlin verbot UberPop und UberBlack.
Auch wenn Uber selbst weder eigene Fahrzeuge noch angestellte Fahrer habe,
sei das Unternehmen nicht nur bloßer Vermittler von Fahrdiensten.
Uber trete gegenüber den Fahrgästen als Vertragspartner auf.
Das Angebot UberBlack verstoße gegen die im Personenbeförderungsrecht
geltende Rückkehrpflicht von Funkmietwagen an den Betriebssitz und
verwische so in unzulässiger Weise die Unterscheidung von Taxen- und
Mietwagenverkehr.
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte daher das behördliche Verbot am
26. September 2014.
Am 7. Oktober 2014 senkte Uber die Preise für Fahrten in Berlin auf 0,35 €
je Kilometer und umging damit die Notwendigkeit einer Konzession nach dem
Personenbeförderungsgesetz.
Durch die Kostensenkung unter die Betriebskosten würde der Dienst eine
Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten ohne Verdienst darstellen.
Gleichzeitig startete Uber eine Petition für eine Gesetzgebung zu Gunsten
seiner Art der Personenbeförderung und rief zur Unterzeichnung der
Petition auf.
Für UberBlack will Uber eigene Fahrzeuge anschaffen und eine Konzession
erwerben.

München
Am 26. März 2018 startete Uber in München mit UberGREEN und 30 Fahrzeugen
seine erste E-Autoflotte in Deutschland.
Eine bundesweite einstweilige Verfügung erließ am 25. August 2014 das
Landgericht Frankfurt ohne mündliche Verhandlung auf Antrag der
Genossenschaft Taxi Deutschland.
Auszug daraus:
„[Uber wird] untersagt, Beförderungswünsche von Fahrgästen über die
technische Applikation „Uber“ und/oder […] „UberPop“ an Fahrer/Fahrerinnen
zu vermitteln, soweit diese mit der Durchführung der Beförderungswünsche
entgeltliche Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen durchführen würden,
ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn das
Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die
Betriebskosten der Fahrt.“
Uber kündigte an, dagegen vorgehen zu wollen und seine Dienste trotz des
Verbotes weiterhin unverändert anzubieten.
Diese Verfügung hob das Gericht am 16. September 2014 wieder auf, mit der
richterlichen Begründung, dass in der Sache die Verfügung zwar rechtens
gewesen sei, es sich aber in der Verhandlung „herausgebildet (habe), dass
die zunächst vermutete Dringlichkeit als widerlegt zu erachten ist“.
Taxi Deutschland kündigte an, in Berufung zu gehen.
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